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Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetz (EStG)

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Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt.

Danach sind seit dem 01.01.2002 gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15% an der Rechnung des beauftragten Unternehmens vorzunehmen und an das jeweilige Finanzamt abzuführen, wenn vom beauftragten Unternehmen keine Freistellungsbescheingung vorliegt.

Weitere Informationen zur Regelung des Steuerabzugs bei Bauleistungen können Sie im Steuerportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) nachlesen.

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